Nicht selten kommt es vor, dass Konkubinatspaare eine Liegenschaft zu hälftigem Miteigentum erwerben. Der besserverdienende Partner/Partnerin übernimmt irgendwann möglicherweise einen höheren Anteil der Schuldzinsen oder der Unterhaltskosten, da sich die andere Person um die Kinder kümmert und weniger/kein Einkommen erwirtschaftet. Das Steueramt akzeptiert trotz höheren Zahlungen nur Abzüge von 50% dieser Kosten, weil auch nur 50% des Eigenmietwerts vom wirtschaftlich stärkeren Miteigentümer zu versteuern sind. Interne Abmachungen zur anderen Aufteilung der Kosten akzeptiert das Steueramt gestützt auf die Rechtsprechung nicht.
7. August 2023