Stolperstein Ferienlohn bei Mitarbeiter im Stundenlohn

In der Praxis werden Stundenlöhne direkt mit dem Ferienzuschlag von 8.33% resp. 10.64% an die Mitarbeiter ausbezahlt. Gemäss Art. 329d Abs. 2 OR ist es jedoch strikte untersagt, Ferien während des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Sie sind beim effektiven Ferienbezug zu vergüten. Ausnahmen gelten nur für sehr kurze und/oder sehr unregelmässige Beschäftigungen. Gemäss Entscheid des Bundesgerichtes ist mit Verschärfungen zu rechnen, damit die bekannte Praxis nicht weiter umgesetzt werden kann. Wir empfehlen, den Ferienlohn ausschliesslich bei Ferienbezug zu vergüten.

4. Oktober 2023

Steuervorauszahlungen werden ab dem 01.01.2024 wieder attraktiver

Auf Stufe der Zürcher Staats- und Gemeindesteuer werden Steuervorauszahlungen mit einem Vergütungszins zugunsten der Steuerpflichten belohnt. Aufgrund des tiefen Zinsniveaus betrug dieser Zins in den letzten Jahren 0.25%. Ab dem 1. Januar 2024 werden Steuervorauszahlungen vor der Fälligkeit bis zum 30. September des Steuerjahres mit einem Zins 1% belohnt.

5. September 2023

Steuerabzug bei Konkubinatspaaren mit Miteigentum

Nicht selten kommt es vor, dass Konkubinatspaare eine Liegenschaft zu hälftigem Miteigentum erwerben. Der besserverdienende Partner/Partnerin übernimmt irgendwann möglicherweise einen höheren Anteil der Schuldzinsen oder der Unterhaltskosten, da sich die andere Person um die Kinder kümmert und weniger/kein Einkommen erwirtschaftet. Das Steueramt akzeptiert trotz höheren Zahlungen nur Abzüge von 50% dieser Kosten, weil auch nur 50% des Eigenmietwerts vom wirtschaftlich stärkeren Miteigentümer zu versteuern sind. Interne Abmachungen zur anderen Aufteilung der Kosten akzeptiert das Steueramt gestützt auf die Rechtsprechung nicht.

7. August 2023

Vergütungen von Photovoltaikanlagen

Vergütungen aus Photovoltaikanlagen wie Einmalvergütungen, kostendeckende Einspeisevergütungen der Elektrizitätswerke sowie Vergütungen auf dem freien Markt sind als übriges Einkommen steuerbar. Dies ist nicht neu. Der Kanton Zürich hält in seiner Praxisfestlegung nun aber fest, dass diese Vergütungen nur soweit steuerbar sind, als diese die Aufwendungen übersteigen (Nettoprinzip). Damit wendet sich Zürich vom Bruttoprinzip ab und der Eigenverbrauch des von der Photovoltaikanlage produzierten Stroms künftig nicht mehr besteuert.

13. Januar 2023

Änderung der Mehrwertsteuerpflicht von ehrenamtlichen Vereinen und gemeinnützigen Institutionen

Ab 1. Januar 2023 wird die Umsatzgrenze, welche definiert, wann ein ehrenamtlicher und nicht-gewinnstrebiger Verein oder gemeinnützige Organisation der MWST unterliegt, von CHF 150'000 auf CHF 250'000 angehoben. Damit können diese künftig mehr Umsatz erzielen ohne mehrwertsteuerpflichtig zu werden und ehrenamtliche Vereine und gemeinnützige Institutionen mit bestehender Mehrwertsteuerpflicht können sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung abmelden, wenn ihr Umsatz pro Jahr unter CHF 250'000 fällt. Hier ist unbedingt die Frist zu beachten, um die Abmeldung nicht zu verpassen.

29. November 2022

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